Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung in elektronischer Form kann wirtschaftlich unzumutbar sein
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass es einem selbständigen Zeitungszusteller mit jährlichen Einnahmen von ca. 6.000 Euro nicht zuzumuten ist, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form abzugeben.
Der Kläger ist selbständiger Zeitungszusteller in der Südpfalz. In den Jahren 2013 und 2014 erzielte er aus dieser Tätigkeit Einnahmen von knapp 6.000 Euro jährlich. Den Lebensunterhalt bestritt er mit Einkünften aus seinem Kapitalvermögen. Seine Einkommensteuererklärungen gab er auf amtlichem Vordruck handschriftlich ab.
Im Juli 2015 forderte ihn das beklagte Finanzamt auf, seine Einkommensteuererklärung künftig in elektronischer Form (nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung) abzugeben. Daraufhin beantragte der Kläger, seine Einkommensteuererklärung aus Billigkeitsgründen auch weiterhin in Papierform abgeben zu dürfen, da er weder die entsprechende Hardware noch einen Internetanschluss besitze und nur über eine sehr eingeschränkte "Medienkompetenz" verfüge.
Das FG hob die ablehnende Entscheidung des Finanzamtes auf und gab der Klage statt. Der Kläger - so das FG - habe einen Anspruch darauf, vom Formerfordernis (elektronische Form) befreit zu werden, weil ihm dies angesichts seiner geringen Betriebseinnahmen wirtschaftlich nicht zuzumuten sei. Denn zu den Kosten der Umstellung auf den elektronischen Verkehr mit dem Finanzamt gehörten nicht nur die Aufwendungen für die Anschaffung der Hard- und Software, sondern auch für deren Einrichtung, Wartung und ähnliche Dienstleistungen. Alle diese Kosten müssten in einer wirtschaftlich sinnvollen Relation zu dem Betrieb bzw. den daraus erzielten Einkünften stehen. Da nur die Verhältnisse des konkreten Betriebes maßgeblich seien, komme es für die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Steuerpflichtige noch andere Einkünfte oder Vermögen habe. Deshalb seien auch die (nicht unerheblichen) Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen insoweit irrelevant. Solche Einkünfte - seien sie auch noch so hoch - lösten kraft Gesetzes keine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form aus.
Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde nicht zugelassen, allerdings hat das beklagte Finanzamt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BFH eingelegt.
(FG Rheinland Pfalz, Pressemitteilung vom 14.12.2016 zu Urteil vom 12.10.2016 - 2 K 2352/15)