Die üblichen Lebensführungskosten, also private Ausgaben, bleiben steuerlich eigentlich ohne Auswirkungen, jedoch können besondere Situationen zu außergewöhnlichen Belastungen führen.
Diese können dann steuermindernd vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden abzüglich der »sogenannten zumutbaren Belastung« (Selbstbehalt, den Sie von den Aufwendungen übernehmen müssen). Die zumutbare Belastung richtet sich nach der Höhe des Einkommens, des Familienstandes und der Anzahl der Kinder.
Es kann sich hier jeweils um außergewöhnliche Belastungen handeln, wenn entsprechende Nachweise vorgelegt werden können, aus denen die Notwendigkeit eindeutig hervorgeht.