Im Jahr 2002 wurde die Besteuerung der Altersbezüge durch das Alterseinkünftegesetz neu geregelt.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen nur zum Teil der Besteuerung. Wer seit dem Jahr 2005 oder früher eine Rente bezieht, muss diese nur zu 50 Prozent versteuern. Die anderen 50 Prozent dienen der Berechnung des Rentenfreibetrags. Dieser wird im Jahr nach Rentenbeginn festgesetzt und grundsätzlich Jahr für Jahr steuermindernd angesetzt. Der einmal für Sie festgelegte Prozentsatz ändert sich in den Folgejahren nicht mehr.
Der steuerpflichtige Teil der Rente ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Er steigt bis 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte und danach um jeweils einen Prozentpunkt auf schließlich 100 Prozent im Jahr 2040 an.
Eine Abgabepflicht hängt von der Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte ab. Hierzu gehören nicht nur Renteneinkünfte, sondern auch Mieteinnahmen oder die Betriebsrente. Auch durch Rentenerhöhungen wird das Existenzminimum immer öfter überschritten.
Im Jahr 2017 beträgt der Grundfreibetrag 8.820,00 €. Übersteigt der steuerpflichtige Anteil der Rente und gegebenenfalls weitere Einkünfte das Existenzminimum, dann müssen Sie eine Steuererklärung abgeben.
Jeder Fall sollte jedoch einzeln beurteilt werden. Um keinen Ärger mit dem Finanzamt zu bekommen, warten Sie nicht bis Sie aufgefordert werden, sondern lassen Sie sich beraten, denn es drohen hohe Zinsen und Verspätungszuschläge. Wenn es ganz arg kommt, kann Ihnen das Finanzamt sogar eine Steuerhinterziehung unterstellen und Sie anzeigen.
Gerne beraten wir Sie und erstellen Ihre Einkommensteuererklärung.
Rufen Sie uns an und wir besprechen alles weitere.
(Quelle: Bundesministerium der Finanzen)