Der Verlust eines nahestehenden Menschen bedeutet eine große emotionale und organisatorische Belastung. Verständlicherweise fällt es schwer, sich in dieser Situation mit dem Nachlass und damit verbundenen finanziellen Angelegenheiten oder mit dem Erbschaftssteuerrecht auseinander zu setzen. Trotzdem kommen auf Sie als Erbe steuerliche Formalitäten zu. Eine Vielzahl an Reformen des Erbschaftssteuerrechts und diverse Urteile des Bundesverfassungsgerichts erschweren heutigen Erben, die steuerrechtliche Lage im Erbfall vollumfänglich zu durchschauen.
Lassen Sie sich von unserem Team bei der MERKURA Steuerberatungsgesellschaft mbH unterstützen. Unsere fundierte steuerliche Beratung hilft Ihnen im Erbschaftsfall den finanziellen Überblick zu behalten. Auch die komplexe Aufgabe eine Erbschaftssteuererklärung zu erstellen erledigen wir gerne für Sie.
Eine solide steuerliche Beratung im Rahmen einer Erbschaft ist nicht nur sinnvoll, sondern richtig wichtig. Wir unterstützen Sie daher gerne mit unserer langjährigen Erfahrung bei allen Fragen zur Erbschaftssteuer:
Möglicherweise muss das Vermögen aus einer Erbschaft versteuert werden. Das gilt sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen. Bei Ehepartnern, nahen Verwandten wie Kindern und Enkelkindern gelten hohe Freibeträge. Diese Freibeträge für Erbschaftssteuer werden beispielsweise bei Immobilienbesitz schnell erreicht. Entfernte Verwandte wie Geschwister oder Nichten haben deutliche niedrigere Freibeträge. Auf diese Erben kommt relativ schnell die Zahlung einer Erbschaftssteuer zu. Folgende Tabellen und der Erbschaftssteuerrechner geben Ihnen einen ersten groben Überblick, ersetzen aber keine Beratung, die alle Gegebenheiten Ihrer persönlichen Situation im Erbschaftsfall berücksichtigt:
Steuerklasse I
|
Steuerklasse II
|
Steuerklasse III
|
Persönlicher Freibetrag bei unbeschränkter Steuerpflicht
Der persönliche Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht liegt bei 2.000 €.
Steuerpflichtiger Erwerbs/Prozentsatz in der Steuerklasse
Für einen groben Überblick über die Freibeträge und die Höhe der Erbschaftssteuer, empfiehlt sich ein Blick in den
Bitte beachten Sie, dass nach § 30 Erbschaftssteuergesetz jeder Erwerber verpflichtet ist, den Erwerb innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis anzuzeigen. Das gilt sowohl für Schenkungen als auch für Erbfälle aber auch für Erwerbe zugunsten Dritter z. B. im Rahmen einer Lebensversicherung. Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
Bei Schenkungen ist zusätzlich zum Beschenkten auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet.
Eine Anzeige bedarf es nicht, wenn der Vorgang über einen deutschen Notar, ein deutsches Gericht erfolgt ist und aus der Urkunde oder Testamentseröffnung unzweifelhaft das Verwandtschaftsverhältnis ergibt. ABER: Wenn zum übertragenen Vermögen Grundvermögen, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen ist man immer zur Anzeige innerhalb der oben genannten Frist verpflichtet.
Erben müssen sich um allerlei kümmern. In Punkto Erbschaftssteuer kann ihnen aber viel Arbeit und Ärger abgenommen werden. Das Team der MERKURA Steuerberatungsgesellschaft mbH steht Ihnen bei Ihrer Erbangelegenheit mit Rat und Tat zur Seite. Wir haben langjährige Erfahrung bei der Erstellung von Erbschaftssteuererklärungen. Wenn Ihnen der Weg nach Kamenz in unser Steuerberatungsbüro zu weit ist, kommen wir auch gerne zu Ihnen z. B. nach Dresden – sprechen Sie uns einfach an.
Als Erblasser können Sie im hohen Alter oder bei Krankheit übrigens selbst schon für eine Optimierung der Besteuerung Ihres Nachlasses sorgen. Durch Schenkung, Nießbrauch und Testamentsgestaltung haben Sie die Möglichkeit, die Steuerlast für Ihre Erben positiv zu beeinflussen. Aber Vorsicht: Wenn Teile Ihres Vermögens bereits zu Lebzeiten überschrieben werden sollen, gibt es steuerrechtlich vieles zu beachten. Fragen Sie uns – wir beraten Sie gerne.
Dann verlieren Sie keine wertvolle Zeit und vereinbaren Sie am besten heute noch ein erstes Beratungsgespräch mit Ihrem Steuerberater: