11. 11. 2024
Zahlungsschonfrist: 14. 11. 2024
15. 11. 2024
Zahlungsschonfrist: 18. 11. 2024
10. 12. 2024
Zahlungsschonfrist: 13. 12. 2024
DV = Dauerfristverlängerung
VA = Voranmeldung
Hinweise: Die dreitägige Zahlungs-Schonfrist wird nur für Überweisungen oder bei Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren gewährt. Die Frist gilt nicht für die Barzahlung oder die Zahlung per Scheck. Wichtig für Scheckzahler: Zahlungen per Scheck gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als geleistet. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, muss der Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag dem Finanzamt vorliegen. Werden die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Lohnsteuer-Anmeldung nicht fristgerecht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Zu beachten ist hier, dass gleichzeitig mit der Abgabe der Anmeldung innerhalb der Schonfrist die angemeldete Steuer zu entrichten ist, um das Anfallen eines Verspätungszuschlags zu vermeiden. Dieser Terminkalender berücksichtigt nur bundeseinheitliche Feiertage. Alle Angaben ohne Gewähr.